Demonstration für die Rechte der slowenischen Volksgruppe in Kärnten und die Durchsetzung von Artikel 7 des Staatsvertrages. DemonstrantInnen auf dem Kärntner Ring, 5.11.1976
- Künstler:in/Hersteller:in
Name Rolle Peter Hirsch (* 1944) FotografWalpurga (Burgi) Hirsch (1946—2017) Fotografin- Inventarnummer
- 300246/12
- Objektart
- Datierung
- 1976
- Technik
- Maße
- Höhe×Breite 18×24 cm
- Info/Text
Rechts unten ist handschriftlich vermerkt: “5.11/11”
Erkennbare Texte auf Plakaten:
“Weg mit dem
Volkszählungsgesetz““Schluss mit der
chauvinistischen Hetze”Hintergründe der Demonstration
Unmittelbarer Anlass war wohl die am am 14.11.1976 durchgeführte “geheime Spracherhebung” oder “Volkszählung besonderer Art”, die – wie von ÖVP und FPÖ gefordert - genauere Zahlen zur Größe der slowenischen Minderheit bringen sollte. Die slowenischen Verbände lehnten diese „Spracherhebung“ ab, da der Staatsvertrag allen Minderheiten diese Rechte (ihre jeweilige Muttersprache als zweite Amtsprache, zweisprachige Ortstafeln) einräumte, ohne Hinweis auf eine notwendige Mindestgröße.
Basis für diese “Volkszählung besonderer Art” war das im Sommer 1976 erlassene Volksgruppengesetz. Dieses im Parlament von allen Parteien unterstützte Gesetz legte die
so genannte 25-Prozent-Klausel fest. Nur Ortschaften, in denen sich mehr als ein Viertel der Bevölkerung zur slowenischen Volksgruppe bekannte, sollten zweisprachige Ortstafeln erhalten. Dadurch blieben nur mehr 91 Orte (von 205, die im Jahr 1972 zweisprachige Ortstafeln erhalten sollten), von denen im Endeffekt nur 60 zweisprachige Ortstafeln erhielten.
Die 25 Prozent-Regelung wurde am 13. Dezember 2001 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Unter Berufung auf den Staatsvertrag und die dort geregelten Minderheitenrechte setzten die Höchstrichter die Grenze bei zehn Prozent fest.
Quelle: http://www.historisch.apa.at/cms/apa-historisch/dossier.html?dossierID=AHD_19720406_AHD0001Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich [Auszug]
Teil I
Politische und territoriale Bestimmungen
Artikel 7.
Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten- Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.
- Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.
- In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.
- Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.
- Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.
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